Bürgerservice Bad Berka

Leistungen von A bis Z

In der Meldebehörde werden  Kopien von Ablichtungen und Abschriften  beglaubigt, sofern hierfür keine öffentliche Beglaubigung vorgesehen ist. Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden) werden nicht beglaubigt. Sie müssen beim zuständigen Standesamt beantragt werden. Die Beglaubigung von Unterschriften erfolgt nur, wenn hierfür keine öffentliche Beglaubigung notwendig ist. Es müssen immer Original und Kopie vorgelegt werden. Die Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Mitarbeiters der Meldebehörde erfolgt.
Gebühren:
•    Beglaubigung von Unterschriften - je 9,00 €
•    Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen etc. - 9,00 €

Ab dem 01.11.2015 ist  das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, welches das Meldewesen bundeseinheitlich regelt! Das Bundesmeldegesetz ersetzt das bisherige Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und das Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG).
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz ergeben sich einige Veränderungen für die Bürgerinnen und Bürger.

Die allgemeine Meldepflicht bleibt weiterhin bestehen, jedoch ändert sich die gesetzliche Meldefrist von bisher einer Woche auf zwei Wochen. Die An- und Ummeldung muss auch weiterhin persönlich erfolgen, wobei ein Familienmitglied alle anderen mit an- bzw. ummelden kann.  Eine Abmeldung ist nur noch notwendig, wenn im Inland keine weitere Wohnung bezogen wird, d. h. wenn man sich ins Ausland abmeldet und wenn man aus einer Nebenwohnung auszieht. Dies ist seit dem 01.11.2015 nur noch bei der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung möglich.
Wieder neu eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers/-eigentümers oder einer von ihm beauftragten Person. Dieser muss dann bei An- oder Ummeldungen den Mieterinnen und Mietern eine schriftliche Bescheinigung, die sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung, innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ausstellen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist zwingend bei jeder An- oder Ummeldung vorzulegen! Die Vorlage des Mietvertrages ist hier nicht ausreichend!
Für Personen, die Ihren gewöhnlich Wohnsitz im Ausland haben und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach drei Monaten.
Wer aktuell in Deutschland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung nicht an- oder abmelden. Erst wenn der Aufenthalt in der weiteren Wohnung die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung erfolgen.
Benötigte Dokumente:
•    Personalausweis und/oder Reisepass aller Familienmitglieder
•    Wohnungsgeberbescheinigung

Bestattung

Friedhöfe gehören zu einer Stadt, wie auch der Tod zum Leben gehört. Sie sind nicht nur Orte des Abschieds und der Trauer. Sie sind Orte des Erinnerns und wichtige Kulturgüter, die es für nachfolgende Generationen zu erhalten gilt. Außerdem sind sie Kommunikations- und Begegnungsstätten, die Hinterbliebenen bei ihrer Trauerarbeit helfen können. 

Die nächsten Angehörigen sprechen mit der Friedhofsverwaltung einen Bestattungstermin ab. Weiterhin die Art des Grabes, Größe eines Grabsteins, wie auch die Kosten der Grabstätte. Ggf. werden auch weitere Modalitäten einer Bestattung geregelt (Art, Ort und Umfang der Bestattungsfeier, Nutzung der Trauerhalle).

 

Gebühren

Die Gebühren werden per Bescheid festgesetzt und richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

 

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

 

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Firmen oder Personen, die zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit (beispielsweise Bestattungsinstitute, Steinmetze) das Gelände der städtischen Friedhöfe aufsuchen müssen, benötigen eine Erlaubnis.

 

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

 

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

 

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Strafregister. Es muss grundsätzlich persönlich unter Vorlage des Personaldokumentes beantragt werden. Für das Behördenführungszeugnis muss die vollständige zustellungsfähige Anschrift der Empfängerbehörde angegeben werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ca. 14 Tage.
Seit dem 1. September 2014 können Sie das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal beantragen: www.fuehrungszeugnis.bund.de. Über den Link können Sie sich informieren, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.
Gebühren:
Bei Antragstellung sind 13 € Gebühren zu entrichten. 
Über eine eventuelle Gebührenfreiheit (entsprechende Nachweise sind vorzulegen) informieren Sie sich bitte unter:
www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.pdf

Benötigte Dokumente:
•    Personaldokument muss vorgelegt werden.
•    Der Antrag wird in der Meldebehörde maschinell erstellt.

Vor der Errichtung oder Veränderung eines Grabmals (bzw. Grabsteins) oder einer Einfassung bedarf es der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist mit dem entsprechenden Antrag (meistens übernimmt dies der Steinmetz) bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

Anhand des Antrags wird geprüft, ob das geplante Grabmal bzw. die Einfassung mit den Abmaßen den vorgegebenen Kernmaßen der Friedhofssatzung entspricht und die Gestaltung des Grabmals sich harmonisch in die Umgebung einfügt. Des Weiteren wird geprüft, ob in der jeweiligen Abteilung des Friedhofs eine Einfassung erlaubt ist.

 

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

 

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

 

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Bad Berka sind und bleiben Eigentum der Stadt Bad Berka. Entsprechend der Friedhofssatzung können Nutzungsrechte an Grabstätten erworben werden, die durch die Friedhofsverwaltung vergeben werden: 

Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

 

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung.

 

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

 

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Räumungen von Grabstätten bzw. einzelnen Grabmalen können von beauftragten Firmen (z. B. Steinmetze), von den Nutzungsberechtigten selbst bzw. deren Angehörige oder durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. In jedem Falle muss vor der Räumung ein Antrag auf Räumung bei der Friedhofsverwaltung eingereicht werden. Die Friedhofsverwaltung prüft innerhalb von vier Wochen, ob die jeweilige Grabstätte bzw. das Grabmal zur Räumung freigegeben werden kann. 
Nicht zur Räumung freigegeben werden z. B. Grabstätten, welche als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz stehen bzw. Grabmäler, welche ein wesentlicher Bestandteil einer denkmalgeschützten Friedhofsabteilung sind. Weiterhin werden Grabstätten nicht zur Räumung freigegeben, wenn die Ruhefristen der sich in der Grabstätte befindenden Bestattungen noch nicht abgelaufen sind (bei Urnenbestattungen 20 Jahre, bei Erdbestattungen 30 Jahre). 
Die Räumung ist automatisch genehmigt, wenn die Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen keinen Einwand erhebt.

Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

Rechtsgrundlagen
•    Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka
•    Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka
 

Die Haftpflichtversicherungsträger der Friedhofsverwaltungen fordern eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen und Grabmalen im Zuge der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese Überprüfung wird mit Hilfe der Unfallverhütungsvorschrift "Friedhöfe und Krematorien" (VSG 4.7) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft auf dem Hauptfriedhof sowie auf allen zugehörigen Außenfriedhöfen durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Hierbei wird das Regelwerk des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes (BIV-Richtlinie) als sogenannte Regel des Handwerkes angewendet. 
Wir weisen darauf hin, dass jeder Nutzungsberechtigte auch selbst für die Standfestigkeit seines Grabmals verantwortlich ist und für den Schaden, welchen ein umgefallenes Grabmal verursacht hat, haftbar gemacht werden kann.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
•    Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka

Die Meldebehörde stellt für verschiedenste Zwecke Meldebescheinigungen (z. Bsp. zur Vorlage bei Banken, Versicherungen), Aufenthaltsbescheinigungen (z. Bsp. zur Anmeldung zur Eheschließung) und Haushaltsbescheinigungen mit Haushaltsangehörigen (z. Bsp. zur Vorlage bei der Familienkasse) aus. Die Bescheinigungen können persönlich oder schriftlich beantragt werden.

Gebühren:
•    8 €
•    Für bestimmte Zwecke sind die Bescheinigungen gebührenfrei.

Die Meldebehörde erteilt Auskunft über einzelne bestimmte Einwohner (einfache Melderegisterauskunft). Die Anfrage kann persönlich oder schriftlich gestellt werden Die Auskunft umfasst nur folgende Daten: Vor- und Familiennamen, Anschrift, akademische Grade

Gebühren:
•    13 €

Für die Erd- und Feuerbestattung können Nutzungsrechte erworben werden, wobei kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit deren Umgebung besteht. Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Stadt Bad Berka. 
Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Berka werden folgende Nutzungsarten von Grabstätten unterschieden: 
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten 
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten 
d) Ehrengrabstätten
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
•    Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka
•    Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

Rechtsgrundlagen (allgemein)
•    Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Ausgenommen davon sind Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen. Für Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, für Personen ab 24 Jahren 10 Jahre. Wenn kein gültiges Dokument (Ausweis oder Reisepass) vorhanden ist, kann sofort ein vorläufiger Ausweis ausgestellt werden. Die Bearbeitungszeit für den Bundespersonalausweis beträgt z. Zt. ca. 3 Wochen. Die Beantragung muss grundsätzlich persönlich, die Abholung kann mit Vollmacht erfolgen. Auch Kinder müssen persönlich vorsprechen. Bei Minderjährigen (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres) muss die Beantragung durch beide Personensorgeberechtigte erfolgen. Ggf. ist die Vollmacht des nicht vorsprechenden Elternteils vorzulegen. Weitere Informationen zum nPA (Neuer Personalausweis ab 01.11.2010) erhalten Sie unter www.personalausweisportal.de.
Gebühren: 
•    Personalausweis (unter 24 Jahre): 22,80 €
•    Personalausweis (ab 24 Jahre): 37,00 €
•    vorläufiger Ausweis: 10 € 
•    erstmaliges Aktivieren der Online-Funktion bei Ausgabe oder Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
•    Sperren der Online-Funktion: gebührenfrei
 

Benötigte Dokumente:
•    Personalausweis oder Reisepass
•    Geburts- oder Eheurkunde im Original
•    1 aktuelles biometrisches Passbild (nach den Vorgaben der Bundesdruckerei)
•    Bei Abholung alten Ausweis oder vorläufigen Ausweis und ggf. Vollmacht mitbringen.

Für Reisen ins Ausland wird ein Reisepass benötigt, sofern der Personalausweis als Passersatz nicht anerkannt wird. Die Gültigkeit beträgt für Personen unter 24 Jahren 6 Jahre und über 24 Jahren 10 Jahre. Bei Minderjährigen muss die Antragstellung durch beide Personensorgeberechtigte erfolgen, ggf. ist die Vollmacht des nicht vorsprechenden Elternteils vorzulegen. Zur Prüfung der Identität müssen auch Minderjährige persönlich im Bürgerbüro erscheinen! Die Bearbeitungszeit beträgt z. Zt. ca. 6 Wochen. Der Eintrag von Kindern im Reisepass der Eltern ist nicht mehr möglich.Kann der Reisepass nicht rechtzeitig ausgestellt werden, muss ein Expresspass beantragt werden, der innerhalb von 3 Arbeitstagen ausgestellt wird. Nur wenn auch hier die Zeit nicht ausreicht, kann ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 1 Jahr beantragt werden. Ggfl. müssen vom Passbewerber entsprechende Nachweise (z. Bsp. Buchungsunterlagen) vorgelegt werden. Für Vielreisende besteht die Möglichkeit, einen 48-Seiten-Reisepass auszustellen. Bei Abholung muss der alte Reisepass abgegeben werden oder kann ungültig gemacht wieder ausgehändigt werden Die Beantragung muss grundsätzlich persönlich, die Abholung kann mit Vollmacht erfolgen. Der Verlust des Passes muss der Meldebehörde unverzüglich angezeigt werden, bei einem Diebstahl sollte darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Gebühren:
•    e-Pass 70,00 €
unter 24 J. 37,50 €  
•    e-Pass 48 Seiten 92,00 €
unter 24 Jahren 59,50 €
•    Expresspass 102,00 €
unter 24 Jahren  69,50 €  
•    vorläufiger Reisepass  26,00 €

Benötigte Dokumente:
•    Personalausweis und / oder Reisepass
•    1 Passbild (Frontalfoto) nach den Vorgaben der Bundesdruckerei
•    Geburts- oder Eheurkunde im Original
•    bei Minderjährigen ggf. Vollmacht des nicht vorsprechenden Sorgeberechtigten
•    evtl. Sorgerechtserklärung
•    ggf. Vollmacht zur Abholung

Nach § 42 (3)  Bundesmeldegesetz  dürfen den Kirchen Daten von Familienmitgliedern der Kirchenmitglieder mitgeteilt werden. § 50 (1) bis (3) Bundesmeldegesetz erlaubt die Weitergabe von Daten an Parteien etc. im Zusammenhang mit Wahlen, die Auskunft an Presse, Rundfunk etc. über Alters- und Ehejubiläen und die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage. Jeder Bürger kann der Weitergabe seiner Daten ohne Begründung widersprechen. Der Widerspruch kann  formlos schriftlich oder per Fax eingereicht werden. Unterschrift bitte nicht vergessen. 
 

Zum Schutz der Totenruhe darf eine Um- oder Ausbettung nur bei einem wichtigen Grund vorgenommen werden. Um- bzw. Ausbettungen von Urnen erfolgen ausschließlich auf Antrag der nutzungsberechtigten Person der jeweiligen Grabstätte. 
Die Kosten für die Um- und Ausbettung hat die antragstellende Person gemäß der Friedhofsgebührensatzung zu tragen. Zudem sind Schäden, die dabei an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, zu ersetzen.

Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung. 

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
•    Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka
•    Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

Rechtsgrundlagen (allgemein)
•    Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Der Untersuchungsberechtigungsschein berechtigt zur Inanspruchnahme einer kostenlosen ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Er wird nur an Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgehändigt. Formulare werden an den Jugendlichen oder den Personensorgeberechtigten im Bürgerbüro unter Vorlage eines Personaldokumentes ausgehändigt.
 

Um die Urne einer verstorbenen Person an den Ort der Beisetzung zu transportieren, ist durch die Hinterbliebenen oder deren Beauftragte eine Urnenanforderung an das betreffende Krematorium zu senden.

Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
•    Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka
•    Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

Rechtsgrundlagen (allgemein)
•    Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Die Urnengemeinschaft mit Namen ist eine Beisetzungsform der Feuerbestattung. Dabei belegen mehrere Urnen eine Grabstätte, der Name der einzelnen verstorbenen Person ist jeweils auf einem Grabstein oder einer Tafel erkennbar.
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt, eine Bepflanzung durch Angehörige oder beauftragte Dritte ist nicht gestattet. Allerdings dürfen auf der dafür vorgesehenen Fläche der Grabstätte Gebinde und Sträuße (keine Schalen) abgelegt und Kerzen aufgestellt werden. Die Kennzeichnung durch individuelle Grabmale ist untersagt.

Die Beschriftung des Grabsteines oder der Tafel mit Namenszug sowie die endgültige Bepflanzung kann erst nach der Einbettung der letzten Urne in diese Grabstätte erfolgen.

Es besteht keine Wahlmöglichkeit eines bestimmten Platzbereiches innerhalb der Gemeinschaftsgrabstätte.

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, ein „Rückkauf" ist nicht möglich.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
•    Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka
•    Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

Rechtsgrundlagen (allgemein)
•    Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Bei der Urnengemeinschaft ohne Namen handelt es sich um eine Beisetzungsform, die ohne Angehörige durchgeführt und keine Namensnennung an der Urnengrabstätte ermöglicht.
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt, eine Bepflanzung durch Angehörige oder beauftragte Dritte ist nicht gestattet. Allerdings dürfen am Rand des Urnengrabfeldes Gebinde und Sträuße (keine Schalen) abgelegt und Kerzen aufgestellt werden. Die Kennzeichnung durch individuelle Grabmale ist untersagt.

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, der „Rückkauf" oder eine Ausbettung aus der Urnengemeinschaft sind nicht möglich.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
•    Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka
•    Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

Rechtsgrundlagen (allgemein)
•    Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)

Bei schon bestehenden Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht abgelaufen ist, kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden.

Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

Benötigte Dokumente
•    keine, eventuell alte Graburkunde

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
•    Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka
•    Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka

Rechtsgrundlagen (allgemein)
•    Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)