1. Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung (im Amtsblatt 02/2026, Veröffentlichung am 21.02.2026) die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben demnach unverändert. Sie betragen:
- 358 v. H. für Grundsteuer A
- 430 v. H. für Grundsteuer B.
Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) i. V. m. § 61 (1) Nr. 2 ThürKO die Grundsteuer 2026 in der veranlagten Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt.
2. Bei Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Änderungsbescheide erstellt.
3. Die Grundsteuer wird mit den in zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer zum 01.07.2026 fällig.
4. Die Grundsteuern sind zu den genannten Fälligkeiten auf das Bankkonto der Stadt Bad Berka (IBAN: DE65 8205 1000 0410 0001 16, BIC: HELADEF1WEM) zu überweisen. Soweit der Stadtkasse Einzugsermächtigungen vorliegen, werden die Beträge eingezogen. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Berka, Am Markt 10 in 99438 Bad Berka einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Bad Berka, 22.01.2026
gez. Michael Jahn
Bürgermeister
