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Wahlen

Wahlhelfer werden

Für die bevorstehenden Wahlen in diesem Jahr werden Wahlhelfer gesucht. Wahlhelfer bilden die Wahlvorstände und sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl am Wahltag und zählen nach Beendigung der Stimmabgaben das Wahlergebnis aus. Wenn Sie sich als Wahlhelfer melden möchten, füllen Sie bitte das Formular aus und reichen es im Rathaus ein oder senden Sie es per Mail an wahl@bad-berka.de

Formual Wahlhelfer (PDF)

Wahltermine 2024

26.05.2024

Bürgermeisterwahl

Stadtratswahl

Ortsteilratswahlen

Ortsteilbürgermeisterwahlen

Landratswahlen

  •  

Kreistagswahlen

  •  

 

09.06.2024

Europawahlen

 

01.09.2024

Landtagswahlen

Am 31. Dezember 2023 endet bundesweit die Amtszeit der zum 1. Januar 2018 nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewählten Schöffen und Jugendschöffen.

Nach § 36 Abs. 1 GVG stellen die Gemeinden eine Vorschlagsliste auf.

 

Der Stadtrat der Stadt Bad Berka hat in der Sitzung am 22.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für den Amtsgerichtsbezirk Weimar gefasst. Die Liste liegt gemäß §§ 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

 

in der Zeit vom 12.06.2023 bis 19.06.2023

 

in der Stadtverwaltung Bad Berka, Am Markt 10, 99438 Bad Berka (Rathaus, Raum 304) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.

 

Einsprüche können innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich (Stadtverwaltung Bad Berka, Innere Verwaltung, Am Markt 10, 99438 Bad Berka) oder zu Protokoll mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

 

Stadt Bad Berka

Bad Berka, 23.05.2023

 

gez. Michael Jahn

Bürgermeister

 

§ 32 GVG

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3. (weggefallen)

 

§ 33 GVG 

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

§ 34 GVG

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie

hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die

zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Nähere Informationen zum Schöffenamt finden Sie in der Broschüre (PDF) oder unter www.schoeffenwahl2023.de/.

Hinweise zum Datenschutz finden sieHIER (PDF).

 

Hier können Sie die aktuellen Wahlergebnisse einsehen:

Europawahl

Kreistagwahl

Stadtratwahl

Ortsteilbügermeister

- mit allen gewählten Bewerbern: Ortsteilbürgermeister Bergern

- mit allen gewählten Bewerbern: Ortsteilbürgermeister Gutendorf

- mit allen gewählten Bewerbern: Ortsteilbürgermeister Meckfeld

- mit allen gewählten Bewerbern: Ortsteilbürgermeister München

- mit allen gewählten Bewerbern: Ortsteilbürgermeister Schoppendorf

- mit allen gewählten Bewerbern: Ortsteilbürgermeister Tannroda

- mit allen gewählten Bewerbern: Ortsteilbürgermeister Tiefengruben

 

Wahlergebnisse der Ortsteilratwahlen finden Sie detailiert hier:

Ortsteilrat

 

Stadtratswahl 25. Mai 2014

Der Bad Berkaer Stadtrat verfügt über 20 Sitze und die Stimme des Bürgermeisters.

  • Bürgermeister: Jahn, Michael (CDU)
  • Bode, Reiner (Grüne)
  • Bröse, Wolfgang (BI Pro Bad Berka)
  • Dinor, Klaus (Die Linke)
  • Gläßer, Prof. Gerhard (CDU)
  • Hofmann, Wolfgang (BI Pro Bad Berka)
  • Liebetrau, Prof. Dr. Gerd (BI Pro Bad Berka)
  • Lutterberg, Klaus (CDU)
  • Lutterberg, Sebastian (CDU)
  • Michaelis, Jörg (BI Pro Bad Berka)
  • Münz, Matthias (FWG)
  • Nauber, Udo (Die Linke)
  • Reichelt, Jens (CDU)
  • Reif, Franz (fraktionslos)
  • Reusse, Türk (FWG)
  • Röder, Sven (CDU)
  • Schreivogel, Karl-Otto (FWG)
  • Seelig, Dr. Gerald (BI Pro Bad Berka)
  • Wolf, Bodo (FWG)
  • Wycislok, Frank (CDU)
  • Zenker, Helmut (FWG)

Das Bad Berkaer Stadtparlament verfügt über 20 Sitze und die Stimme des Bürgermeisters. Nach der jüngsten Stadtratswahl am 7. Juni 2009 ergibt sich folgende Zusammensetzung:

Landkreis071Weimarer Land
Gemeinde71003Bad Berka, Stadt
Erfassungstand10 von 10 Stimmbezirken
Wahlberechtigte6.293
Wähler3.474
Wahlbeteiligung55,2%
Ungültige Stimmen98
Gültige Stimmabgaben3.376
Gültige Stimmen10.000
  2009
Nr.WahlvorschlagStimmenSitzeProzent %
1CDU2.771527,7
2SBB/Die Linke1.343313,4